Bonner Querschnitte 7/2006 Ausgabe 22
ZurückNeues Gesetzgebungsverfahren zum Antidiskriminierungsgesetz
Der âArbeitskreis für Religionsfreiheit â Menschenrechte â verfolgte Christenâ kritisiert das geplante Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(Bonn, 06. Juni 2006) â Nach Billigung durch das Bundeskabinett wurde ein Entwurf der Regierungsparteien CDU/ CSU und SPD zu einem Antidiskriminierungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz, das zum 01.08.2006 in Kraft treten soll, trägt den Namen âAllgemeines Gleichbehandlungsgesetzâ (AGG). Inhalt und gesetzgeberische Absicht bestehen vor allem darin, Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Alter, Behinderung oder âsexueller Identitätâ im Arbeitsrecht sowie in sonstigen Bereichen des Zivilrechts wie Kauf- und Mietrecht sowie beim Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten. So darf kein Bewerber bei einer Stellenausschreibung wegen einer der genannten Merkmale zurückgewiesen oder benachteiligt werden. Für Religionsgemeinschaften (etwa als Arbeitgeber, aber auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr) sollen Ungleichbehandlungen (nur) wegen Religion und Weltanschauung zulässig sein, sofern dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. VerstöÃe gegen das Diskriminierungsverbot sollen u. a. mit hohen Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen geahndet werden. Eine Antidiskriminierungsstelle soll beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet werden.
Das Gesetz soll an die Stelle des für 2005 geplanten Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) treten, das bereits vom Bundestag verabschiedet worden war, jedoch wegen der Ablehnung durch den Bundesrat und aufgrund der anschlieÃenden Neuwahlen nicht in Kraft treten konnte. Hintergrund des Gesetzes sind vier EU-Richtlinien, die in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen umgesetzt werden müssen. Auch dieser Entwurf geht jedoch ebenso wie die seinerzeitigen Entwürfe der rot-grünen Bundesregierung in zahlreichen Punkten über diese Richtlinien hinaus. Immerhin ist es der CDU/CSU neben Ãnderungen bei einigen weniger bedeutsamen Punkten gelungen, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung in den Entwurf aufzunehmen, wobei Inhalt und Reichweite dieser Klausel jedoch in wichtigen Punkten unklar bleiben.
Der âArbeitskreis für Religionsfreiheit â Menschenrechte â verfolgte Christenâ der Deutschen Evangelischen Allianz begrüÃt die geplanten Abmilderungen gegenüber dem Entwurf der rot-grünen Regierung, bedauert jedoch, dass der neue Entwurf über die Richtlinien der EU hinausgeht. Als einer der verbotenen Diskriminierungsgründe wird die âsexuelle Identitätâ genannt, obwohl es keinerlei wissenschaftlich belegte Hinweise für die Existenz einer neben der geschlechtlichen Identität zusätzlich fixierten âsexuellen Identitätâ gibt. Das AGG beseitigt zudem die Privatautonomie in weiten Gebieten des Zivilrechts. Ferner ist eine Prozessflut, eine Aufblähung der Bürokratie und eine tief greifende Rechtsunsicherheit zu befürchten.
Das âAllgemeine Gleichbehandlungsgesetzâ (AGG) schränkt die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie erheblich ein
Ein Kommentar von Thomas Zimmermanns
Nach Billigung durch das Bundeskabinett wurde ein Entwurf der Regierungsparteien CDU/ CSU und SPD zu einem Antidiskriminierungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz, das noch in diesem Sommer in Kraft treten soll, trägt den Namen âAllgemeines Gleichbehandlungsgesetzâ (AGG). Zusammen mit dem AGG soll ein Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) mit vergleichbaren Bestimmungen in Kraft treten. Die wesentlichen Regelungen des AGG sollen nachstehend kurz dargestellt und kommentiert werden:
Gemäà §§ 1 und 2 AGG sind Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Alter, Behinderung oder âsexueller Identitätâ im Arbeitsrecht sowie in sonstigen Bereichen des Zivilrechts wie Kauf- und Mietrecht, beim Abschluss von Versicherungsverträgen oder im Bereich von Sozialschutz und Bildung zu verbieten. So darf kein Bewerber bei einer Stellenausschreibung wegen einer der genannten Merkmale zurückgewiesen oder benachteiligt werden; ebenso ist eine Benachteiligung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig (§ 3 Abs. 1 AGG). Im allgemeinen Zivilrecht sind Benachteiligungen jedoch nur bei sog. Massengeschäften aus allen hier genannten Gründen unzulässig; liegt kein Massengeschäft vor, wie z. B. beim privaten Verkauf eines PKW, so ist eine Benachteiligung nur wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft unzulässig (§ 19 Abs. 1 und 2 AGG).
Für Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber sollen gemäà § 9 Abs. 1 AGG Ungleichbehandlungen wegen Religion und Weltanschauung zulässig sein, sofern dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Für das sonstige Zivilrecht gilt für sie die inhaltlich ähnliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG.
VerstöÃe gegen das Diskriminierungsverbot sollen mit u. U. hohen Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen geahndet werden (§§ 15 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2 AGG). Im Zivilrechtsverkehr ist auch eine Klage auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen möglich, falls solche zu befürchten sind (§ 21 Abs. 1 AGG). Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden (§§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG). § 22 AGG sieht eine Beweislastumkehr gegenüber der ansonsten im Zivilrecht geltenden Beweislastverteilung vor: Wenn der Anspruchsteller Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines der o. g. Merkmale vermuten lassen, so muss der in Anspruch Genommene beweisen, dass andere, sachliche Gründe für sein Verhalten maÃgeblich waren oder dass eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot vorlag.
Anspruchsteller können durch sog. Antidiskriminierungsverbände unterstützt werden; unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Gewerkschaften und Betriebsräte ein Klagerecht (§ 17 Abs. 2 AGG). Ferner soll eine Antidiskriminierungsstelle mit weit reichenden Befugnissen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet werden (§§ 25 ff. AGG); die Kosten dieser Stelle werden von den Verfassern des Entwurfes auf 5,6 Mill. ⬠jährlich veranschlagt.
Das Gesetz soll an die Stelle des für 2005 geplanten Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) treten, das bereits vom Bundestag verabschiedet worden war, jedoch wegen der Ablehnung durch den Bundesrat und aufgrund der anschlieÃenden Neuwahlen nicht in Kraft treten konnte. Hintergrund des Gesetzes sind vier EU-Richtlinien, die in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen umgesetzt werden sollen. Auch dieser Entwurf geht jedoch ebenso wie die seinerzeitigen Entwürfe der rot-grünen Bundesregierung in zahlreichen Punkten über diese Richtlinien hinaus. Dies betrifft vor allem das allgemeine Zivilrecht, wo die EU-Richtlinien nur die Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlecht verbieten, nicht aber auch wegen der anderen Merkmale, wie es der Entwurf vorsieht. Gegenüber den Entwürfen der damaligen rot-grünen Bundesregierung enthält dieser Entwurf einige Abmilderungen auf Betreiben der CDU/CSU, allerdings nicht in zentralen Fragen. So wurde etwa die Frist, innerhalb derer Ansprüche aus diesem Gesetz geltend gemacht werden müssen, von sechs auf drei Monate verkürzt und ein eigenständiges Klagerecht von Antidiskriminierungsverbänden ist nicht mehr vorgesehen. Immerhin ist es der CDU/CSU auch gelungen, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung in den Entwurf aufzunehmen, wobei Inhalt und Reichweite dieser Klausel jedoch in wichtigen Punkten unklar bleiben (s. u.).
Motiv des Gesetzes ist es, neben der Umsetzung der EU-Richtlinien, Ungleichbehandlungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen nicht nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat für unzulässig zu erklären, sondern auch im Privatrechtsverkehr der Bürger untereinander. Sozial schädliche und verwerfliche Diskriminierungen müssten auch juristisch erfasst und geahndet werden. Wie aus der Begründung des Entwurfs hervorgeht, ist Ziel dieses Gesetzes letztlich eine gesellschaftsverändernde Wirkung, mit der die politisch gewünschte Toleranz und Akzeptanz der betreffenden Personengruppen herbeigeführt werden soll.
Der Entwurf ist trotz gewisser Abmilderungen wie seine rot-grünen Vorgänger entschieden abzulehnen, da er die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie in weiten Gebieten des Zivilrechts beseitigt. Als einer der verbotenen Diskriminierungsgründe wird die âsexuelle Identitätâ genannt, obwohl es keinerlei wissenschaftlich belegte Hinweise für die Existenz einer neben der geschlechtlichen Identität zusätzlich fixierten âsexuellen Identitätâ gibt. Lediglich die Homosexuellen-Lobby propagiert seit langem ihre These von einer angeborenen und unveränderlichen homosexuellen Prägung. Ferner ist eine Prozessflut, eine Aufblähung der Bürokratie und eine tief greifende Rechtsunsicherheit zu befürchten. Die Beweislastumkehr erhöht das Risiko für Arbeitgeber, Vermieter usw., wegen Diskriminierung verklagt und verurteilt zu werden, obwohl gar keine vorgelegen hat. Nicht zuletzt sind auch die Rechtsstellung und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, der übrigen Religionsgemeinschaften und der mit ihnen verbundenen Vereinigungen trotz der Bezugnahme auf ihre Selbstbestimmung keineswegs gesichert. Denn die §§ 9 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG lassen eine Ungleichbehandlung nur wegen Religion oder Weltanschauung zu, nicht aber auch wegen anderer Merkmale wie Geschlecht oder âsexueller Identitätâ. Das bedeutet, dass sämtliche Kirchen und Religionsgemeinschaften möglicherweise gezwungen sein könnten, homosexuelle Mitarbeiter oder Frauen als Verkündiger einzustellen bzw. im Weigerungsfall Schadensersatz leisten zu müssen. Ebenso ist unklar, ob sich diese Ausnahme auf alle kirchlichen Mitarbeiter bezieht. SchlieÃlich ist fraglich, ob die bisherige Regelung, wonach für Rechtsstreitigkeiten einer Kirche mit Kirchenbeamten der staatliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, weiterhin gilt oder ob künftig z.B. Pfarrer oder abgelehnte Bewerber vor staatlichen Gerichten gegen ihre Kirche klagen können.
Leider haben die maÃgeblichen Gremien der CDU/CSU Bundestagsfraktion diesem Entwurf zugestimmt und diesen als âKompromissâ verteidigt, in dem sie sich zu einem groÃen Teil gegen die Wünsche der SPD durchgesetzt hätten (was inhaltlich nur in einigen Punkten zutrifft). In der Debatte im Januar 2005 hatten die Vertreter der CDU/CSU noch nachdrücklich erklärt, dass es jedem Bürger überlassen bleiben müsse, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er Verträge schlieÃen wolle. Gelten diese für eine freiheitliche Rechtsordnung zentralen Grundsätze gut ein Jahr später nicht mehr?
Christliche Kirchen und Vereinigungen dürfen sich im Ãbrigen auch durch ein solches Gesetz nicht dazu bringen lassen, etwa Mitarbeiter einzustellen, die sie nach ihrem an Gottes Wort gebundenen Gewissen und Selbstverständnis nicht einstellen dürfen, denn dann gilt für sie Apg 5,29: âMan muss Gott mehr gehorchen als den Menschenâ.
Thomas Zimmermanns, Jahrgang 1958, studierte Rechtswissenschaft, war Rechtsanwalt und arbeitet derzeit als freier Schriftsteller zu juristischen, theologischen und politischen Themen. Er ist Autor mehrerer Bücher und zahlreicher weiterer Publikationen auf diesen Gebieten.
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